Bereits im Juni 2020 wurde die neue „EU Taxonomieverordnung“ verabschiedet, bis spätestens 1.1.2023 ist sie vollständig in Kraft. Wir werfen hier einen Blick auf einige der wichtigsten Punkte für Unternehmen.
Taxonomiefähigkeit, der entscheidende Faktor für Unternehmen in der EU
Die Taxonomieverordnung ist ein Transparenzinstrument und hat zum Ziel, die Umsetzung der Agenda 2030 (UN SDGs) und des darauf basierenden EU Green Deal sowie des Pariser Klimaabkommens voranzutreiben. Sie verbindet u.a. die Nachhaltigkeitszeile mit dem politischen Rahmen der EU und soll den Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft für eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU steuern. Da die globalen Umweltprobleme einen systemischen Charakter aufweisen, muss der Ansatz zu deren Lösung ebenfalls system- und zukunftsorientiert auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichtet sein.
In der Verordnung geht es auch um die Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen, wobei durch Sichtbarmachen von „greenwashing“ auch das Anlegervertrauen – unterstützt durch einheitliche Kriterien – verstärkt werden soll. Dazu müssen die Kriterien auf EU-Ebene harmonisiert werden, um grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU zu erleichtern, und zwar sowohl für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte als auch ökologisch nachhaltige Unternehmensanleihen. Für die nichtfinanzielle Berichterstattung bedeutet dies, dass v.a. große Unternehmen über den Anteil der Umsatzerlöse aus Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx), die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, berichten sollen. Wirtschaftstätigkeiten können in der Folge nur dann als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, wenn sie gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitprinzipien der UNO für Wirtschaft und Arbeit, den grundlegenden Prinzipien der ILO, den acht Kernarbeitsnormen der IAO und der internationale Charta der Menschenrechte durchgeführt werden. Unternehmen können die Taxonomieverordnung als verlässliche Grundlage nutzen, um die Umsetzung ihrer Klima- und Umweltziele zu planen und Finanzmittel dafür zu beschaffen. Spezielle technische Leitlinien und Kriterien wurden von der Kommission herausgegeben, wobei die Taxonomie in einem Stakeholderdialog dynamisch weiterentwickelt und regelmäßig überprüft wird. Der vereinbarte Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft ist ein Prozess, der für Unternehmen bedeutet, schrittweise Treibhausgasemissionen zu reduzieren, Resilienz aufzubauen und Umweltschäden zu verringern.
Wer fällt unter diese Verordnung?
Die „EU Taxonomieverordnung“ gilt für:
- Finanzmarktteilnehmer*innen oder Emittent*innen im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden;
- Finanzmarktteilnehmer*innen, die Finanzprodukte bereitstellen;
- Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nicht-finanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nicht-finanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Die Ausweitung der aktuellen Kriterien für die Berichtspflicht ist in Planung und wird voraussichtliche alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden, unabhängig von einer Börsennotierung, betreffen.
Was sind die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten?
Entsprechende Wirtschaftstätigkeiten (u.a.):
- leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele des Artikels 9, das sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
- führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vorgenannten Umweltziele
- entsprechen den technischen Bewertungskriterien der Kommission (in Ausarbeitung)
- entsprechen den Anforderungen an technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 19
- Unternehmen sind transparent in der nicht-finanziellen Erklärung (Erlass zum 1. Juni 2021), d.h. sie geben Folgendes an:
- den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß den Kriterien und Umweltzielen einzustufen sind;
- den Anteil ihrer Investitionsausgaben und soweit zutreffend den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit nachhaltig ökologischen Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind;
Für die Umsetzung dieser Verordnung richtet die Europäische Kommission eine Plattform für nachhaltiges Finanzwesen ein, die sich in ausgewogener Weise aus folgenden Gruppen zusammensetzt: der Europäischen Umweltagentur, der ESAs, der EIB und des Europäischen Investitionsfonds, der Agentur der EU für Grundrechte, Sachverständigen aus dem Finanzmarkt, der Zivilgesellschaft, Expert*innen aus den Bereichen Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung sowie aus dem akademischen Bereich. Diese Plattform hat beratende Funktion, den Vorsitz führt die Kommission. Mit dieser Verordnung sind in Artikel 22 auch Maßnahmen und Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und von den Mitgliedsstaaten vorgelegt werden sollen, angedacht.
Neue Berichtspflichten für Unternehmen
In der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. April 2021 wurden Pläne für die zukünftige Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht, die einheitliche Europäische Berichterstattungsregeln vorsieht, um mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der Unternehmensdaten sicherzustellen. Sie gilt als Ergänzung zur Taxonomieverordnung und würde für alle großen Unternehmen auf EU-regulierten Märkten außer Kleinstunternehmen gelten.
Angaben, die Unternehmen dann zu veröffentlichen haben, betreffen:
- sämtliche relevanten Daten zu ökologischen, sozialen und Unternehmensführungsaspekten
- Risiken von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfragen
- Auswirkungen der Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt (Informationen zu globalen Wertschöpfungsketten und IAO-Prinzipien)
Es sollen jeweils Standards für große Unternehmen und KMU entwickelt werden, die für notierte Unternehmen verpflichtend, für nicht-notierte freiwillig gelten. Wichtig ist dabei die Kohärenz zwischen Taxonomie und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die zugehörigen Indikatoren werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt, der ab 2022 gelten wird. Neben dem Grad der Taxonomiekonformität sollen auch Fortschritte in Richtung Nachhaltigkeit und ein umfassendes Bild der Nachhaltigkeitsauswirkungen und –abhängigkeiten vorgelegt werden. Der Bericht soll auch die zukunftsorientierten Geschäftspläne von Unternehmen widerspiegeln und kapitalmarktbasierte wie bankbasierte Finanzierungen erleichtern. Die Berichterstattung gemäß EU-Taxonomieverordnung gilt für die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ab Jänner 2022, die vier weiteren Ziele müssen ab Jänner 2023 abgebildet werden.
Was hat das alles mit eccos²²® zu tun?
Die o.g. Vorgaben und Leitlinien, nach denen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bewertet werden, sind im eccos²²® Management Assessment weitgehend bereits eingearbeitet, weshalb die Nachweisführung mit einer Zertifizierung die Basis für die Taxonomieverordnung darstellt. Gerne stehen wir für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung!